Internes Benachrichtigungssystem
Gemäß dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Whistleblowern in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden das „Gesetz zum Schutz von Whistleblowern“) wurde in SULKO und SUNWIN mit Wirkung vom 15. Dezember 2023 ein internes Meldesystem eingerichtet.
Für wen ist das interne Meldesystem bestimmt
Dieses interne Meldesystem richtet sich an Mitarbeiter von SULKO und SUNWIN (im Folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet) sowie an Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten, Berufspraktiken oder Praktika (im Folgenden „andere ähnliche Aktivitäten“) ausgeübt haben oder ausüben und die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeit oder einer ähnlichen Tätigkeit für die Unternehmen auf den Verstoß aufmerksam geworden sind.
Arbeit oder eine ähnliche Tätigkeit bedeutet auch Bewerbung für eine Stelle oder eine ähnliche Tätigkeit.
SULKO und SUNWIN weisen darauf hin, dass sie im Rahmen des internen Meldesystems den Empfang von Benachrichtigungen von Personen ausschließen, die keine Arbeit oder ähnliche Tätigkeiten gemäß Abschnitt 2 Absatz 3 (a), (b), (h) oder (i) des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern für die Unternehmen ausüben, d. h. von Personen, die im Rahmen des grundlegenden Arbeitsverhältnisses, des Dienstes, der Freiwilligentätigkeit, der Berufspraxis oder ein Praktikum.
Was kann über das interne Benachrichtigungssystem gemeldet werden
Gemäß dem Whistleblower-Schutzgesetz eine Mitteilung mit Informationen über mögliche Verstöße kann eingereicht werden; was in den Unternehmen oder bei einer anderen Person, mit der der Anmelder im Zusammenhang mit der Ausübung von Arbeiten oder ähnlichen Tätigkeiten in den Unternehmen in Kontakt stand oder steht, eingetreten ist oder eintreten wird und
- hat Anzeichen einer Straftat;
- Anzeichen einer Straftat hat, für die das Gesetz einen Bußgeldsatz festlegt, dessen Obergrenze mindestens 100.000 CZK beträgt;
- gegen das Whistleblower-Schutzgesetz verstößt oder
- gegen ein anderes Gesetz oder eine andere Verordnung der Europäischen Union in den Bereichen verstößt:
1. Finanzdienstleistungen, Abschlussprüfungs- und andere Prüfungsdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte;
2. Körperschaftsteuer,
3. Verhinderung der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung;
4. Verbraucherschutz,
5. Einhaltung der Produktanforderungen, einschließlich ihrer Sicherheit,
6. Sicherheit des Transports, des Transports und des Straßenverkehrs,
7. Umweltschutz,
8. die Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln sowie der Schutz der Tiere und ihrer Gesundheit,
9. Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
10. Wettbewerb, öffentliche Versteigerungen und öffentliche Auftragsvergabe,
11. Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit,
12. Schutz personenbezogener Daten, Privatsphäre und Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen und Informationssystemen;
13. den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union oder
14. das Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich des Wettbewerbs- und Beihilfenschutzes nach dem Recht der Europäischen Union.
Verstöße, die gegen ein Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Union in einem der oben aufgeführten Bereiche verstoßen, können daher unabhängig vom Grad des sozialen Schadens gemeldet werden (es kann sich also um Straftaten, Straftaten oder andere rechtswidrige Handlungen handeln).
Wie kann eine Meldung eingereicht werden?
- in die Zwischenablage legendas mit der Aufschrift „MELDUNG GEMÄSS DEM GESETZ ZUM SCHUTZ VON WHISTLEBLOWERN“ gekennzeichnet ist und sich in der Lobby der Empfangshalle des SULKO-Komplexes befindet, tschechoslowakische Armee 981/41, 789 01 Zářeh;
- durch den Postbetreiber an die Adresse: SULKO, Tschechoslowakische Armee 981/41, 789 01 Zářeh, mit der Angabe, dass der Umschlag mit der Mitteilung mit den Worten versehen wird: „MITTEILUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ VON HINWEISGEBERN — NICHT ÖFFNEN
- per E-Mail senden an sulko@emkelty.cz;
- durch Mundpropaganda, per Telefonanrufindem Sie die folgende Telefonleitung anrufen: 736 538 130 oder, auf Anfrage des Anmelders, durch ein persönliches Treffen nicht später als 14 Tage nach dem Datum, an dem der Anmelder dies angefordert hat. Die Anfrage für ein persönliches Treffen muss an die oben angegebene E-Mail-Adresse sulko@emkelty.cz gesendet werden. Kann die Frist aus Gründen, die der Anmelder zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so vermerkt die zuständige Person dies in der Akte.
Die Mitteilung muss Angaben zu Name, Nachname und Geburtsdatum oder andere Daten enthalten, aus denen auf die Identität des Anmelders geschlossen werden kann. Anonym eingereichte Mitteilungen fallen nicht unter das Whistleblower-Schutzgesetz.
Um die im Rahmen des Whistleblowers Protection Act eingereichten Meldungen zu untersuchen, wurde Folgendes festgelegt kompetente Person: Ing. Martin Keltoš.
Der Anmelder sollte angesichts der Umstände und Informationen, die ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Verfügung standen, hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass die von ihm mitgeteilten Fakten wahr sind. Wissentlich falsche Benachrichtigungen können sanktioniert werden.
Hinweisgeber dürfen im Zusammenhang mit der eingereichten Meldung keinen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden.
Benachrichtigungen können auch eingereicht werden durch ein externes Benachrichtigungssystem, das vom Justizministerium betrieben wird: https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/
Umgang mit Benachrichtigungen
- Die zuständige Person unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich schriftlich über den Eingang der Mitteilung, jedoch nicht später als innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung. Dies gilt nicht, wenn klar ist, dass ein solches Verfahren die Identität des Anmelders preisgeben würde, oder wenn der Anmelder dies beantragt hat.
- Die zuständige Person bewertet die Angemessenheit der in der Anmeldung enthaltenen Informationen und unterrichtet den Notifizierenden schriftlich über die Ergebnisse der Bewertung. bis zu 30 Tage ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung. In Fällen sachlicher oder rechtlicher Komplexität kann diese Frist um bis zu 30 Tage verlängert werden, jedoch nicht mehr als zweimal. Die betroffene Person unterrichtet den Notifizierenden vor deren Ablauf schriftlich über die Verlängerung der Frist und die Gründe für ihre Verlängerung.
- Enthält die Mitteilung nicht alle erforderlichen Informationen oder Daten, fordert die zuständige Person den Anmelder auf, sie zu ergänzen.
Aufzeichnung und Speicherung von Benachrichtigungen
Die zuständige Person führt ein elektronisches Verzeichnis der eingegangenen Meldungen, sofern
- das Datum des Eingangs der Mitteilung,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Kontaktadresse des Anmelders oder andere Informationen, aus denen die Identität des Anmelders abgeleitet werden kann;
- eine Zusammenfassung des Inhalts der Mitteilung und die Identifizierung der betroffenen Person,
- das Datum des Abschlusses der Prüfung der Angemessenheit der Mitteilung durch die zuständige Person und deren Ergebnis,
- vorgeschlagene und ergriffene Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
Die zuständige Person bewahrt die Meldung und die mit der Meldung verbundenen Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung auf.
Nur die entsprechende Person hat Zugriff auf die Aufzeichnungen.